Einsatz eines Software-Keyloggers zur verdeckten Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers unzulässig.
Das Bundesarbeitsgericht hat das auch im Arbeitsverhältnis zu beachtende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weiter gestärkt. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27.07.2017; Az.: 2 AZR 681/16) hatte der Arbeitgeber auf den Dienst-PCs der Arbeitnehmer eine Software installiert, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Screenshots fertigte. Die Auswertung des Datenmaterials ergab, dass ein Arbeitnehmer in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass im Hinblick auf die durch den Software-Keylogger erhobenen Daten und gewonnenen Erkenntnisse in dem Kündigungsschutzprozess ein Beweisverwertungsverbot besteht, das sich aus der Verletzung des gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt. Die Informationsgewinnung durch den Arbeitgeber war nicht gemäß § 32 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) gerechtfertigt, da der Arbeitgeber beim Einsatz der Software keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegen den Arbeitnehmer hatte. Eine verdeckte Ermittlung ins Blaue hinein, ob ein Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhalten hat, hat das Bundesarbeitsgericht als unverhältnismäßig und damit unzulässig bewertet.
Die gleichen Grundsätze gelten im Übrigen auch im Falle der verdeckten Videoüberwachung durch den Arbeitgeber (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 2 AZR 153/11).
Ansprechpartner der Kanzlei in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht John Girnstein sowie Rechtsanwalt Dr. Jürgen Ober.