VW-Kunden haben Anspruch auf Neufahrzeug

21.03.2023 | Allgemein

LG Hamburg: VW-Kunden haben Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeuges.

Wie auch das OLG Köln (Az. 18 U 112/17) geht das LG Hamburg davon aus, daß das gelieferte Fahrzeug bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs.1 BGB aufwies. Dieser Ansicht ist sicherlich zu folgen. Der Käufer eines Fahrzeugs könne im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagenkaufs in jedem Fall davon ausgehen, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs auf rechtmäßigem Wege eingehalten werden, ohne die Verwendung einer manipulierenden Software, die im Rahmen eines Prüflaufstandes einen Modus aktiviert, der nicht dem üblichen Betriebsmodus entspreche und in dem der Stickoxidausstoß reduziert werde. Dabei Verweist das LG Hamburg auf eine Reihe bisher ergangener Urteile anderer Gerichtes. Auch das Software-Update beseitige diesen Mangel nicht. Es komme im Ergebnis auch nicht auf die wirtschaftliche Argumentation an. Zu berücksichtigen sei vielmehr, daß derzeit unklar sei, ob das Softwareupdate auch auf lange Dauer technisch keine Nachteile mit sich bringe. Es dürfte relativ klar sein, daß damit ein deutlich gesteigerter Verschleiß der betroffenen Motorteile einhergehe. Schon diese Befürchtung, die auch in der Öffentlichkeit umfangreich und kontrovers diskutiert werde, führe nach Ansicht des Gerichts zu einem deutlichen und auf unabsehbare Zeit verbleibenden Minderwert des Fahrzeuges.

Diese Argumentation ist absolut überzeugend. Mutig ist dann aber der weitere Schritt des Landgerichtes Hamburg, das den Händlern verurteilt hat, ein neues Fahrzeug aus der aktuellen Produktion zu liefern. Hier haben andere Gerichte bislang argumentiert, daß sei unmöglich, weil das Fahrzeug so, wie es geliefert wurde, heute nicht mehr gebaut werde. Das Landgericht Hamburg argumentiert, es läge eine Gattungsschuld vor. Eine Ersatzlieferung werde erst dann unmöglich, wenn die gesamte Gattung untergegangen bzw. mangelhaft ist. Im Streitfall sei zwar davon auszugehen, daß alle Fahrzeuge des Typs Tiguan aus der 1. Baureihe mit dem Dieselmotor EA 189 mangelbehaftet sind. Die Nachlieferung sei aber durch die Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguans, also des „Tiguan II“, mit dem anderen Motor möglich.

Das LG Hamburg setzt auch noch einen drauf, indem es entschied, daß der Kläger der Beklagten keinen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs schulde.

Ein wirklich erfreuliches Urteil und es ist zu hoffen, daß sich diese Auffassung durchsetzt. Ein Problem ist aber, daß ein solcher Gewährleistungsanspruch nach zwei Jahren schon verjährt.