
Anschlußinhaber haftet nicht für illegales Filesharing volljähriger Familienmitglieder |
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Der Bundesgerichtshof hat Abmahnpiraten einen schweren Stein in den Weg gelegt.
In seinem Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 hat der BGH entschieden, daß bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen sei, daß die Überlassung durch den Anschlußinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen dürfe der Anschlußinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluß überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlußinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlaß für die Befürchtung habe, daß der volljährige Familienangehörige den Internetanschluß für Rechtsverletzungen mißbraucht, habe er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Anschlußinhaber in dem vom BGH entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte dafür hatte, daß sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluß zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen mißbraucht, hafte er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten da noch anders entschieden. Sie waren der Ansicht, der Anschlußinhaber habe die Gefahr geschaffen, daß der Stiefsohn an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Diese Verpflichtung habe er verletzt.
Der BGH hat natürlich recht. Dieses erfreuliche Urteil kann nur begrüßt werden. |