
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Jahren unzulässig. |
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Jahren unzulässig.
Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den
Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich
verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene
Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im
Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die
Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise
verlängert wird (BAG, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 6 AZR
158/16). In der vorgenannten Entscheidung hatte der Arbeitnehmer am 27.12.2014 das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2015 gekündigt. Der Arbeitgeber hatte daraufhin unter Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Feststellung geklagt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017 fortbesteht. Grundsätzlich sieht § 622 Abs. 2 BGB vor, dass eine längere Dauer des Arbeitsverhältnisses nur für den Arbeitgeber auch zu längeren Kündigungsfristen bis hin zu einer Kündigungsfrist von sieben Monaten führt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat. Der Arbeitnehmer kann jedoch das Arbeitsverhältnis auch nach langjähriger Betriebszugehörigkeit stets mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen, § 622 Abs. 1 BGB. Insoweit ist der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Konzeption besser gestellt. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer kann jedoch durch Arbeitsvertrag oder aufgrund tarifvertraglicher Regelung verlängert werden, wenn sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleichem Maße verlängert. Eine ausdrückliche Obergrenze sieht das Gesetz nicht vor. Mittelbar lässt sich jedoch aus § 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine maximale Kündigungsfrist von etwa fünfeinhalb Jahren herleiten. Danach kann ein für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangenes Arbeitsverhältnis von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch insoweit nunmehr entschieden, dass bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB (7 Monate) und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu prüfen ist, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. Eine derart unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Bundesarbeitsgericht in dem vorliegenden Fall für eine Kündigungsfrist von drei Jahren festgestellt, zumal der Nachteil der langen Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht durch eine vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen wurde. Ansprechpartner der Kanzlei in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht John Girnstein sowie Rechtsanwalt Dr. Jürgen Ober. |