
Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb |
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Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb Grundsätzlich kommt ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers in Betracht, wenn der Kündigungsgrund nach Ausspruch der Kündigung, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt. Fraglich war, ob dies auch gilt, wenn es sich um einen so genannten Kleinbetrieb handelt, d.h. einen Betrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern, § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu
entscheiden hatte, war der Kläger seit 1987 als
vorexaminierter Apothekenangestellter in einer Apotheke
beschäftigt. Die Inhaberin der Apotheke kündigte das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger und allen übrigen
Beschäftigten zum 30.06.2014, da sie die Apotheke schließen
wollte. Dann führte die Inhaberin die Apotheke jedoch über den
30.06.2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter
und verkaufte die Apotheke schließlich am 15.07.2014
einschließlich des Warenlagers. Zudem verpflichtete sich die
Erwerberin der Apotheke zur Übernahme und Weiterbeschäftigung
von drei Arbeitnehmern, zu denen der Kläger jedoch nicht
zählte. zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung waren in
der Apotheke weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Auch
die bis zum 31.12.2003 geltende Regelung für Kleinbetriebe
(fünf oder weniger Arbeitnehmer) wurde nicht erfüllt. Der
Kläger klagte daraufhin auf Wiedereinstellung, in erster
Instanz sowohl gegen die vormalige Inhaberin als auch gegen
die Erwerberin der Apotheke. Nachdem das Arbeitsgericht die
Klage abgewiesen hatte, führte der Kläger die Berufung nur
noch gegen die Erwerberin der Apotheke weiter. Nachdem das
Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen hatte, blieb
auch die hiergegen gerichtete Revision des Klägers vor dem
Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit
festgestellt, dass ein Wiedereinstellungsanspruch
grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen kann, die zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen, was im Hinblick auf
den Kläger nicht der Fall war. Ob sich in Kleinbetrieben im
Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein
Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte keiner
Entscheidung, da der Kläger einen solchen Anspruch erfolgreich
nur gegenüber der vormaligen Inhaberin der Apotheke, die dem
Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst
weitergeführt hatte, hätte verfolgen können. Die Berufung
richtete sich jedoch nur noch gegen die Erwerberin der
Apotheke. Seine gegen die vormalige Inhaberin der Apotheke
gerichtete Klage war damit rechtskräftig abgewiesen worden
(BAG, Urteil vom 19.10.2017, Az.: 8 AZR 845/15). Ansprechpartner der Kanzlei in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht John Girnstein sowie Rechtsanwalt Dr. Jürgen Ober. |